Kreisvorsitzende:r

Alexander Luft

  • Wohnort: Halberstadt
  • Kreisvorsitzender Kreisverband Harz
  • Geburtsdatum: 14.10.1989
  • Beruf gelernt: Steinmetzmeister, Staatl. geprüft. Techniker Fachrichtung Stein
  • Beruf aktuell ausübend: Software Engineer (Informatiker, Bachelor of Science)  
  • 2. stellv. Vorsitzender des Verkehrsbeirates Halberstadt
  • Kontakt:  vorstand@dielinke-harz.de

Stellvertretende:r Kreisvorsitzende:r

Monika Hohmann

  • Jahrgang 1959
  • Wohnort: Verbandsgemeinde Vorharz, Gemeinde Hedersleben

 

Kreisschatzmeisterin

Helga Poost

  • Jahrgang 1960
  • Wohnort: Stadt Quedlinburg, OT Gernrode

 

Vorstand

Michael Körtge

  • Jahrgang: 1962
  • Wohnort: Stadt Osterwieck, OT Rohrsheim

 

Anke von Koseritz

Wohnort: Elbingerode

Philipp Lorek

  • Jahrgang 1996
  • Wohnort: Stadt Halberstadt

Carsten Nell

  • Jahrgang 1957
  • Wohnort: Stadt Halberstadt

Ute Tichatschke

  • Jahrgang 1962
  • Wohnort: Stadt Quedlinburg, OT Gernrode

Geschäftsordnung

§ 1 Anwendungsbereich
Teil 1 - Zusammensetzung und Aufgabenverteilung
§ 2 Geschäftsführender Kreisvorstand
§ 3 Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes
§ 4 Beratende Mitglieder
Teil 2 - Sitzungen
§ 5 Vorbereitung
§ 6 Sitzungsbeginn und Sitzungsleitung
§ 7 Redeordnung
§ 8 Öffentlichkeit
§ 9 Anträge
§ 10 Geschäftsordnungsanträge
§ 11 Protokoll
§ 12 Beschlussfähigkeit
§ 13 Beschlussfassung
§ 14 Abstimmungen
Teil 3 – Sonstiges
§ 15 Übergabe der Amtsgeschäfte
§ 16 Schlussbestimmungen


§ 1 Anwendungsbereich
Die Geschäftsordnung regelt den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Bekanntgabe der Beschlüsse, die Arbeit und die interne Organisation des Kreisvorstandes von DIE LINKE. Kreisverband Harz.
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Teil 1 - Zusammensetzung
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§ 2 Geschäftsführender Kreisvorstand
Dem geschäftsführenden Kreisvorstand gehören an:
1. Der oder die Kreisvorsitzende bzw. die Kreisvorsitzenden,
2. der oder die stellvertretende Kreisvorsitzende bzw. die stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
3. der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin,
4. der Leiter oder die Leiterin der Regionalgeschäftsstelle als beratendes Mitglied,
5. die Pressesprecherin oder der Pressesprecher des Kreisverbandes als beratendes Mitglied.

§ 3 Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes
(1) Der geschäftsführende Kreisvorstand lädt zur Sitzung des Kreisvorstandes, schlägt die Sitzungsleitung vor und ist in seiner Gesamtheit für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und die Bearbeitung der täglich anfallenden Aufgaben des Kreisverbandes verantwortlich.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes koordinieren die Vertretung der Interessen des Kreisvorstandes und des Kreisverbandes Harz gegenüber der Landes- und Bundespartei, sowie gegenüber Außenstehenden.
(3) Der geschäftsführende Kreisvorstand ist dem Kreisvorstand rechenschaftspflichtig. Der Bericht des geschäftsführenden Kreisvorstandes wird den Kreisvorstandsmitgliedern im Rahmen der Sitzungen des Kreisvorstandes zur Verfügung gestellt.

§ 4 Beratende Mitglieder
(1) Den stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisvorstandes obliegt es weitere Mitglieder der Partei DIE LINKE als beratende Mitglieder in den Kreisvorstand zu berufen.
(2) Eine Wahl zur Berufung von beratenden Mitgliedern erfolgt im Rahmen einer Sitzung des Kreisvorstandes mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Beratende Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. In allen anderen Belangen sind sie den gewählten Mitgliedern gleichgestellt und gelten im Rahmen dieser Geschäftsordnung als Mitglieder des Kreisvorstandes.
(4) Die Anzahl beratender Mitglieder ist nicht begrenzt.
(5) Eine zum beratenden Mitglied berufene Person verliert zu Beginn der ersten stattfindenden Sitzung des neu gewählten Kreisvorstandes die Berufung. Jene Person kann erneut berufen werden.
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Teil 2 - Sitzungen
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§ 5 Vorbereitung
(1) Die Sitzungen werden vom geschäftsführenden Kreisvorstand vorbereitet und einberufen. Dazu gehört die Festlegung einer vorläufigen Tagesordnung und der Vorschlag einer Sitzungsleitung, sowie einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers.
(2) Die Einberufung einer Sitzung des Kreisvorstandes hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 4 seiner gewählten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beim geschäftsführenden Kreisvorstand beantragen.
(3) Fristgerecht sind alle Mitglieder des Kreisvorstandes formell spätestens fünf Tage vor der Sitzung über E-Mail unter Angabe des Ortes, der Zeit und der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
(4) Es obliegt dem geschäftsführenden Kreisvorstand weitere Personen persönlich einzuladen.
(5) Die Referentinnen und Referenten können Referatsberichte verfassen und diese zu Protokoll geben.

§ 6 Sitzungsbeginn und Sitzungsleitung
(1) Der Kreisvorstand wählt zu Beginn der Sitzung aus den Reihen der anwesenden Mitglieder die Sitzungsleitung, sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer mit einfacher Mehrheit und beschließt die Tagesordnung.
(2) Die Sitzungsleitung ist angehalten ein heterogenes Meinungsbild einzuholen, eine zielführende Diskussion zu gestalten und eine respektvolle Atmosphäre zu schaffen.
(3) Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort.

§ 7 Redeordnung
(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes und Gäste erhalten das Wort durch die Sitzungsleiterin oder den Sitzungsleiter in der Regel nach Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter kann abweichend von der Reihenfolge das Wort erteilen,
1. wenn es der Klärung des Sachverhaltes dient,
2. wenn die Diskussion unausgeglichen erscheint (Geschlechterparität, Meinungen, bisher beteiligte Personen).
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung gemäߧ 11 wird außerhalb der Reihenfolge sofort erteilt, jedoch nicht während einer Abstimmung.

§ 8 Öffentlichkeit
(1) Die Mitglieder des Kreisverbandes sind rechtzeitig über das Stattfinden einer öffentlichen Sitzung zu informieren.
(2) Mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann der Ausschluss der (Partei-) Öffentlichkeit beschlossen werden. Mit einfacher Mehrheit können Personen, welche nicht Mitglied des Kreisvorstandes sind, zum nichtöffentlichen Teil geladen werden.
(3) Über nichtöffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu bewahren. Über Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, ist die Parteiöffentlichkeit in der nächsten Sitzung in angemessener Form zu informieren.
(4) Zwingend nichtöffentlich zu behandeln sind Personalfragen und weitere Angelegenheiten, die die Rechte Dritter berühren.

§ 9 Anträge
(1) Anträge, die in der Sitzung des Kreisvorstandes behandelt werden sollen, sind an den geschäftsführenden Kreisvorstand bis spätestens 6 Tage vor der Sitzung zu senden. Dieser stellt die gesammelten Anträge spätestens 3 Tage vor der Sitzung den Mitgliedern des Kreisvorstandes zur Verfügung. Hierbei wird die elektronische Form bevorzugt.
(2) Die Zulassung von Anträgen, welche nicht fristgerecht, allerdings bis zum Beginn der Sitzung dem geschäftsführenden Kreisvorstand zugehen, obliegt dem Kreisvorstand. Dieser stimmt mit einfacher Mehrheit über die Zulassung der Anträge ab.

§ 10 Geschäftsordnungsanträge
(1) Geschäftsordnungsanträge können außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen gestellt werden und sind umgehend zu behandeln, jedoch nicht während einer Abstimmung.
(2) Die Sitzungsleitung ermöglicht bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung eine Fürsprache und eine Gegenrede.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
1. Überweisung in ein Referat oder den geschäftsführenden Kreisvorstand
2. Änderung der Tagesordnung
3. Behandlung unter einem anderen Tagesordnungspunkt
4. Vertagung
5. Unterbrechung der Sitzung
6. Wechsel der Sitzungsleitung
7. Begrenzung der Redezeit
8. Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
9. Nichtbefassen
10. Ausschluss der Öffentlichkeit nach §10 (2)
11. Namentliche Abstimmung
12. Geheime Abstimmung
13. Abgabe einer persönlichen Erklärung
(4) Die Geschäftsordnungsanträge 11, 12 und 13 werden auf Antrag von einem stimmberechtigten Mitglied angenommen. Alle anderen Geschäftsordnungsanträge werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen, sofern nicht anders vorgesehen (Ausschluss der Öffentlichkeit).

§ 11 Protokoll
(1) Über die Sitzungen wird ein Festlegungsprotokoll geführt. Die Genehmigung des Protokolls wird in der folgenden Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
(2) Das Protokoll ist innerhalb von sechs Tagen nach der Sitzung dem geschäftsführenden Kreisvorstand zugänglich zu machen.
(3) Protokolle sind nur beschlussfähig, wenn sie allen Mitgliedern des Kreisvorstandes mindestens fünf Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt wurden.
(4) Das Protokoll ist der Parteiöffentlichkeit binnen zwei Wochen nach Beschluss zugänglich zu machen.
(5) Anmerkungen sind auf Wunsch mit besonderer Kennzeichnung in das Protokoll aufzunehmen.

§ 12 Beschlussfähigkeit
(1) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte der gewählten stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Stimmberechtigt sind nur anwesende stimmberechtigte Mitglieder. Fernmündlich zugeschaltete Kreisvorstandmitglieder gelten als anwesend.

§ 13 Beschlussfassung
(1) Der Kreisvorstand entscheidet auf seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
(2) Der geschäftsführende Kreisvorstand hat die Möglichkeit, Anträge die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, im Rahmen eines schriftlichen Umlaufbeschlusses durch die stimmberechtigten Mitglieder via Mail-Rückmeldung abstimmen zu lassen. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald die absolute Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes dem Antrag zugestimmt hat. Ist die Abstimmung nicht bis zur nächsten Sitzung abgeschlossen, ist der Abstimmungsprozess nach Absatz 1 zu wiederholen.
(3) Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind bindend. Sie sind im Rahmen der Veröffentlichung des Protokolls der Parteiöffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 14 Abstimmungen
(1) Vor jeder Abstimmung muss die Sitzungsleitung den Abstimmungsgegenstand genau und neutral formulieren.
(2) Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Zusatz- und Änderungsanträge in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden, zur Abstimmung zu bringen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.
(3) Anträge, die angenommen oder abgelehnt wurden, können in der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Ausgenommen sind Anträge zur Geschäftsordnung.
(4) Bei Stimmengleichheit erfolgt unmittelbar eine erneute Abstimmung. Sofern sich auch in der zweiten Abstimmung eine Stimmengleichheit ergibt, wird der Antrag auf der nächsten Sitzung des Kreisvorstandes erneut zur Abstimmung gestellt.
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Teil 3 – Sonstiges
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§ 15 Übergabe der Amtsgeschäfte
(1) Eine konstituierende Sitzung des Kreisvorstandes soll spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit stattfinden.
(2) Bis zur Konstituierung des neuen Kreisvorstandes führt der bisherige Kreisvorstand die Amtsgeschäfte kommissarisch weiter.
(3) Der neu gewählte geschäftsführende Kreisvorstand lädt zur konstituierenden Sitzung ein. Diesbezüglich spricht er sich mit dem kommissarischen geschäftsführenden Kreisvorstand und der Regionalgeschäftsstelle ab.
(4) Bei der Übergabe der Amtsgeschäfte sind den Nachfolgenden alle Unterlagen und notwendigen Dokumente zu überreichen.

§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Die Annahme der Geschäftsordnung und ihre Änderung erfolgt mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes und^ tritt mit Beschlussfassung nach der Veröffentlichung erstmalig in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung vom 16.02.2022 erstmalig in Kraft.